Sehr geehrte Mütter und Väter,
Sie haben das Recht zu entscheiden, welche Rehabilitationsklinik die beste für Ihr Kind ist. Informieren Sie sich rechtzeitig darüber, welche Klinik Ihnen geeignet erscheint und Ihren spezifischen Wünschen, auch hinsichtlich der Lage und der Ausstattung, entspricht. Achten Sie grundsätzlich darauf, dass die Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen und regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert.
Seit dem Jahre 2003 betreibt die MEDIGREIF Inselklinik Heringsdorf GmbH, Haus Gothensee, eine aktive und fortschrittliche Qualitätspolitik. Seit 2003 wird das Qualitätsmanagement-System nach DIN EN 9001:2000 umgesetzt. Das letzte Rezertifizierungsaudit fand vom 28.05.2008 bis 29.05.2008 statt. Weiterhin wird in unserer Fachklinik ein Diabetes mellitus - spezifisches Qualitätsmanagementsystem angewandt und umgesetzt, das neben der Erfassung der Prozessstruktur auch die Messung der Erlebnisqualität beinhaltet. So besitzt unsere Klinik seit 2005, derzeit verlängert bis 2012, die Anerkennung durch die Deutsche Diabetes-Gesellschaft (DDG) als „Schulungs- und Behandlungseinrichtung für Kinder und Jugendliche mit Typ-1-Diabetes“ (Stufe 1). Das System wurde 2008 noch erweitert, so dass jetzt auch die Anerkennung nach Stufe 2, diabetesspezifisches Qualitätsmanagement (DQM), ausgesprochen wurde. Diese Anerkennung besitzt das Haus Gothensee derzeit als einzige Einrichtung des Bereiches Rehabilitation und Vorsorge für Kinder und Jugendliche in der Bundesrepublik Deutschland. Weiterhin besitzt unser Haus seit dem 01.06.2011 die Anerkennung als „Adipositaszentrum“.
Der leitende Chefarzt und Klinikdirektor des Hauses, Herr Prof. Dr. R. Schiel, ist seit 2004 Mitglied im Ausschuss „Qualitätssicherung, Schulung und Weiterbildung“ der Deutschen Diabetes-Gesellschaft (DDG). Er ist weiterhin Mitglied der Strategiegruppe „Prävention, Rehabilitation, Medizin“ der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns seit 2007.
Welche Rechtsauffassung vertritt die Politik (Bundesministerium für Gesundheit)?
Die hohe Bedeutung des Wunsch- und Wahlrechtes dokumentiert ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit. Danach haben die Kostenträger Ihrem Klinikwunsch zu entsprechen. Ein Verweis auf bestehende Versorgungsverträge oder Bewilligung der Leistung in einer anderen Einrichtung sind keine Entscheidung über das geltend gemachte Wunschrecht.
Ergänzen Sie Ihren Antrag mit einem entsprechenden Vorschlag, denn Sie haben nach dem Sozialgesetzbuch IX ein Wunsch- und Wahlrecht, das Sie aktiv ausüben sollten.
Wird dem Wunschrecht durch den Rehabilitationsträger nicht entsprochen, so muss er dies durch einen Bescheid begründen. Gegen diesen Bescheid können dann gegebenenfalls Rechtsmittel eingelegt werden.
Bescheid und Widerspruch
Nach Prüfung Ihres Rehabilitationsantrages erhalten sie einen Bescheid des Rehabilitationsträgers. Bei Ablehnung haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit innerhalb eines Monats schriftlich zu widersprechen. Oftmals wird nach einem Widerspruch die Rehabilitation genehmigt – zögern Sie also nicht, Ihr Widerspruchsrecht auszuüben.
Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtung nicht einverstanden sind. Bitten Sie schriftlich unter Hinweis auf das gesetzliche Wunsch- und Wahlrecht um eine Ummeldung in die Klinik Ihrer Wahl.
Nähere Auskünfte erteilt Ihnen gerne unser Beratungs- und Informationsservice unter der kostenlosen Telefonnummer: Kostenlose Service-Hotline 0800 - 22 22 456
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Schreiben_Sts._Schrder_0711.pdf Schreiben zum Thema Wunsch- und Wahlrecht vom Staatssekretär des Bundesministeriums für Gesundheit an die Landessozialministerien |